Volkswagen setzt die Altersteilzeit grundsätzlich als sogenanntes Blockmodell um. D.h., dass Beschäftigte die erste Hälfte ihrer Altersteilzeit mit ihrer bisherigen, vollen Arbeitszeit arbeiten, um dann in der zweiten Hälfte freigestellt zu sein. Über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit wird ein monatliches Nettoentgelt gezahlt, das sich aus dem nach Zumutbarkeit gestaffelten Monats-Netto-Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung vor der Altersteilzeit ergibt.
Durch den Tarifabschluss vom 07.12.2022 wurde der Tarifvertrag über Altersteilzeit bis zum 31.12.2027 verlängert. Aufgrund von Vorstandsbeschlüssen ist zur Zeit Altersteilzeit für die Jahrgänge 1963 bis 1965 sowie für Schwerbehinderte des Jahrgangs 1966 grundsätzlich möglich. Detaillierte Informationen hierzu sind den diesbezüglichen Personal Telegrammen zu entnehmen.
Altersteilzeit kann nur im Rahmen der doppelten Freiwilligkeit vereinbart werden; Beschäftigte haben daher keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit.
In der Altersteilzeitvereinbarung ist der Übergang zum grundsätzlich frühestmöglichen Renteneintritt festzulegen.
Bereits mit dem Tarifabschluss aus 2016 wurden neue Modelle für die ATZ vereinbart, innerhalb derer die Laufzeiten individuell abzustimmen sind:
Modell I (Basismodell): 2 bis 6 Jahre
Modell II (schwerbehinderte Menschen, Gleichgestellte): 2 bis 7 Jahre
Modell III (Tarif Plus): 2 bis 4 Jahre
Modell IV (Sondersituation): 2 bis 8 Jahre Laufzeit
Das Modell IV kann nur Anwendung finden, wenn dies gemeinsam zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat vereinbart worden ist. Erfüllen Beschäftigte mehrere Kriterien für eines der Modelle I bis IV, gilt das Günstigkeitsprinzip (z.B.: Beschäftigte, die Tarif Plus und schwerbehindert sind, können das Modell mit der jeweils längeren Laufzeit nutzen, hier Modell II).
Bis zum Ablauf einer Übergangsregelung zum 31.07.2017 konnten mit allen Beschäftigten der Jahrgänge 1960 und älter die Laufzeiten 2 bis 7 Jahre vereinbart werden. Auch hierbei galt die doppelte Freiwilligkeit.
Gesetzliche Rentenversicherung
Volkswagen stockt die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung auf das Niveau vor der Altersteilzeit auf.
Betriebliche Altersversorgung
Auch in der betrieblichen Altersversorgung werden Beschäftigte so behandelt, als hätte das bisherige Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Altersteilzeit weiter bestanden. Aus dem früheren Renteneintritt ergeben sich Abschläge auf die gesetzliche Altersrente. Im Rahmen der Altersteilzeit I gleicht Volkswagen die Hälfte dieser Abschläge über die betriebliche Altersversorgung aus.
Beteiligungsrente II
Während der gesamten Altersteilzeit (Arbeits- und Freistellungsphase) ist es nicht möglich, Entgeltumwandlungen aus laufendem Monatsentgelt zugunsten der Beteiligungsrente II durchzuführen. Entgeltumwandlungen aus Einmalzahlungen, z.B. Jubiläums-gratifikation, Bonuszahlungen, sind weiterhin möglich.
Zeit-Wertpapier
Eine Einbringung in das Zeit-Wertpapier ist während der gesamten Altersteilzeit nicht möglich.
Für individuelle Fragen zur ATZ wenden sich Beschäftigte (Tarif bis OMK) an das jeweilige HR Beratungscenter am Standort.