Bei Volkswagen haben Beschäftigte die Möglichkeit, bereits vor Erreichen einer Altersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Altersteilzeit ihre tatsächliche Lebensarbeitszeit zu verkürzen und in den Ruhestand zu gehen. Volkswagen setzt die ATZ grundsätzlich als sogenanntes Blockmodell um. D.h., dass der Beschäftigte die erste Hälfte seiner Altersteilzeit mit seiner bisherigen, vollen Arbeitszeit arbeitet (aktive Phase), um dann in der zweiten Hälfte (passive Phase) freigestellt zu sein.
Durch den Tarifabschluss aus dem November 2022 wurde der Tarifvertrag über Altersteilzeit bis um 31.12.2027 verlängert. Jeder Jahrgang muss explizit durch den Vorstand freigegeben werden. Die aktuell freigegebenen Jahrgänge sowie die jeweils dafür gültigen individuellen Meldefristen werden über Personal Telegramme bekannt gegeben.
Gesetzliche Voraussetzungen:
Beschäftigte müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit an mindestens 1.080 Kalendertagen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Weiterhin muss unverändert eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden und die ATZ muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
Volkswagen spezifische Voraussetzungen:
Die Grundlage bildet der bis zum 31.12.2027 gültige Tarifvertrag zur Altersteilzeit. Weiterhin muss jeder Jahrgang explizit durch den Vorstand freigegeben werden. Beim Abschluss der Altersteilzeitvereinbarungen ist auf die Einhaltung der 5-jährigen Mindestbetriebs-zugehörigkeit zu achten.
Beschäftigte der aktuell freigegebenen Jahrgänge (aktuelles Personal Telegramm ist zu beachten) können ihren Antrag auf Altersteilzeit bzw. Beratungswunsch formlos an das HRBC richten.
ATZ beginnt immer zum Monatsersten und ist nie rückwirkend.
In der Altersteilzeitvereinbarung ist der Übergang zum grundsätzlich frühestmöglichen Renteneintritt festzulegen. ATZ endet immer zum Monatsultimo, da der sich anschließende Rentenbeginn immer auf dem darauffolgenden Monatsersten liegt.
Während der Arbeitsphase üben die Beschäftigten grundsätzlich dieselben Tätigkeiten wie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Ausnahme: betriebliche oder persönliche Gründe führen z.B. zu einer Versetzung.
Altersteilzeit kann nur im Rahmen der doppelten Freiwilligkeit vereinbart werden; Beschäftigte haben daher keinen Rechtsanspruch auf eine Altersteilzeit.
Gemäß Tarifvertrag ATZ gibt es vier verschiedene Modelle für die ATZ, innerhalb derer die Laufzeiten individuell abzustimmen sind:
Modell I (Basismodell): 2 bis 6 Jahre
Modell II (schwerbehinderte Menschen, Gleichgestellte): 2 bis 7 Jahre
Modell III (Tarif Plus): 2 bis 4 Jahre
Modell IV (Sondersituation): 2 bis 8 Jahre Laufzeit
Wichtiger Hinweis: Das Modell IV kann nur Anwendung finden, wenn dies gemeinsam zwischen Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat vereinbart worden ist. Erfüllen Beschäftigte mehrere Kriterien für eines der Modelle I bis IV, gilt das Günstigkeitsprinzip (z.B.: Beschäftigte, die Tarif Plus und schwerbehindert sind, können das Modell mit der jeweils längeren Laufzeit nutzen, hier Modell II).
Volkswagen stockt das ATZ-Entgelt bis zum vertraglich zugesagten Netto-Entgelt auf. Die Rentenversicherungsbeiträge werden auf das Arbeitszeitniveau vor der ATZ aufgestockt. Gleiches gilt grundsätzlich für die betriebliche Altersversorgung (Grundversorgung und Beteiligungsrente I).
Während der gesamten Altersteilzeit können weder Mehrarbeitsstunden auf dem Individuellen Langzeitkonto gutgeschrieben werden noch sind Einbringungen zugunsten der Zeit-Werte gesetzlich zulässig.
Während der gesamten Altersteilzeit (Arbeits- und Freistellungsphase) ist es nicht möglich, Entgeltumwandlungen aus laufendem Monatsentgelt zugunsten der Beteiligungsrente II durchzuführen.
Entgeltumwandlungen aus Einmalzahlungen, z.B. Jubiläumsgratifikation, Bonuszahlungen, sind weiterhin möglich.
Beschäftigte, von denen z.B. Getrenntleben oder Scheidung bekannt sind, sollten im Altersteilzeit-Beratungsgespräch darauf hingewiesen werden, dass sich eine bestehende Unterhaltsverpflichtung (z. B. Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung, Kindesunterhalt) trotz Reduzierung des Einkommens während der Altersteilzeit aller Voraussicht nach nicht reduziert.
Die betreffenden Beschäftigten sollten auf die Möglichkeit hingewiesen werden, vor dem beabsichtigten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zusammen mit dem unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Ist der/die Unterhaltsberechtigte z. B. mit der Altersteilzeit des/der Unterhaltsverpflichteten einverstanden, dürfte das i.d.R. zur Reduzierung der Unterhaltsverpflichtungen führen.
Grundsätzlich nicht, es sei denn, man hat einen berechtigten Grund (z.B. Termin im HRBC, Kunden-Center etc.).
Die Vergütung während der Altersteilzeit richtet sich nach § 4.2 des Tarifvertrages über Altersteilzeit. Danach erhalten die Beschäftigten für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses einerseits ein Teilzeit-Monatsentgelt (brutto) und andererseits einen Zuschuss gem. § 4.2.2 des Tarifvertrages über Altersteilzeit, der im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steuer- und beitragsfrei ist. Diese Leistungen werden unabhängig von der Gestaltung der Arbeitszeit während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit monatlich gezahlt. Zuschläge gem. § 7.3 Manteltarifvertrag (MTV) berechnen sich nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeit.
Das Teilzeitentgelt für Beschäftigte des Werkschutzes und der Werkfeuerwehr beinhaltet keine steuer-/beitragsfreie und steuer-/beitragspflichtige Pauschalen. Die Pauschalen werden während der Arbeitsphase gesondert gezahlt.
Die genau Berechnung erfolgt im Rahmen der individuellen Beratung durch das zuständige HRBC.
Bei einer Nebenbeschäftigung während der (vertraglichen) Aktivphase der ATZ ist eine Verdienstgrenze von zz. 520 Euro im Monat zu berücksichtigen. Diese Verdienstgrenze bezieht sich grundsätzlich auf Nebentätigkeiten, die mit tatsächlicher, aktiver Arbeitsleistung verbunden sind.
Bei Betrieb einer Photovoltaikanlage während der ATZ ist diese Verdienstgrenze nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine aktive, mit tatsächlicher Arbeitsleistung verbundene Tätigkeit handelt. Gleiches gilt bspw. für reine (kapitalmäßige) Gesellschafterbeteiligungen (d.h. kein Zusammenfallen mit einer geschäftsführenden oder anderweitigen Tätigkeit für die GmbH).